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Technische Denkmäler



Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr hat die NASA GmbH mit der Abwicklung der Förderung technischer Denkmäler beauftragt. Für diese Förderung gilt grundsätzlich:

 

Im Landesinteresse erhaltenswürdige technische Denkmäler (Denkmal nach DenkmSchG LSA) sind die vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt in der „Liste 40 gefährdeter Denkmale / Industriedenkmale in Sachsen-Anhalt“ vom 6. März 2008 geführten oder andere gleichwertige technische Denkmäler. Technische oder industrielle Gegenstände, die der Geschichts- und Traditionspflege dienen, können ebenfalls – in begründeten Einzelfällen – gefördert werden.

 

Die Zuwendungen werden auf Ausgabenbasis bewilligt und werden zur Deckung von Ausgaben gewährt, die für den unmittelbaren Erhalt oder Betrieb des technischen Denkmals auf der Grundlage von Leistungs- oder Lieferverträgen gewährt werden. Personalkosten, Eigenleistungen oder ehrenamtliche Tätigkeiten sind nicht zuwendungsfähig.

 

Die Förderung erfolgt als Teilfinanzierung im Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses in Höhe von bis zu max. 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Nachgewiesene unmittelbar mit dem Erhalt oder Betrieb des technischen Denkmals in Zusammenhang stehende Eigenleistungen oder ehrenamtliche Tätigkeiten können bis zu einer Höhe von 10 v. H. als Eigenanteil geltend gemacht werden. Als Grundlage hierfür bitten wir um Beachtung des Runderlasses des MF vom 14.03.2008 zur Anerkennung von Eigenleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben bei Vorhaben die durch Zuwendungen des Landes nach §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gefördert werden.

 

Zur Finanzierung ihrer Aufwendungen erhebt die NASA GmbH gegenüber dem Zuwendungsempfänger Verwaltungskosten in Höhe von 10 v. H. der Bewilligungssumme. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird dieser Verwaltungskostenanteil bei der Auszahlung der Zuwendungssumme durch die NASA GmbH einbehalten. 

 

Zu den Formularen und Vorschriften

 

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